Allgemeine Information
Die Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 hat für Unternehmen am Oberrhein neue Chancen und Märkte eröffnet. Die Ausweitung der unternehmerischen Aktivitäten ins jeweilige Nachbarland schafft grenzüberschreitende Absatz- und Lieferbeziehungen und fördert Kooperationen zwischen Unternehmen.
Innerhalb der Europäischen Union braucht ein Unternehmen für Arbeiten in einem anderen Land für ihre Angestellten und Arbeiter, die EU-Bürger sind, keine Arbeitserlaubnis. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nur erforderlich, wenn die voraussichtliche Aufenthaltsdauer drei Monate übersteigt. Für Aktivitäten von und nach der Schweiz braucht es in der Regel eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis.
Neben einer allfälligen Arbeitserlaubnis gilt es je nach der Regelung des jeweiligen Landes Bestimmungen betreffend der Eintragung des Unternehmens bzw. der Anmeldung des Gewerbes, der Steuerpflicht, des Arbeitnehmerschutzes zu beachten. Zudem gilt für Aktivitäten über die Grenze nach und von der Schweiz grundsätzlich Verzollungspflicht.
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