Staatsaufbau Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus 16 verschiedenen Ländern besteht. Die grundlegenden normativen Festlegungen für die Verfassungsordnung der BRD finden sich im Grundgesetz, wobei insbesondere in Art. 20 GG die Staatsformmerkmale Demokratie, Republik, Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat festgelegt werden. Das Bundesstaatsprinzip führt zu einer Gewaltenteilung zwischen dem Bund (Oberstaat) und den Ländern (Gliedstaaten) und gibt somit die Möglichkeit, wichtige Aufgaben nicht nur von der obersten Zentralgewalt erledigen zu lassen, sondern sie auf eine untere Ebene zu verlagern. Das erleichtert die Dezentralisation und ermöglicht eine stärkere Berücksichtigung regionaler Besonderheiten.
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Der Bund
Eine der Hauptaufgaben des Bundes liegt in der Gesetzgebung. Die Gesetzgebungskompetenz steht zwar grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz diese nicht dem Bund verleiht. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in der Praxis aber nahezu umgekehrt. Die meisten Gesetze werden vom Bund erlassen, den Ländern bleiben unter anderem die Ressorts Polizei, Verwaltung und Kultur. Um das Mitspracherecht der Länder zu erhalten, müssen die Bundesgesetze neben dem Parlament auch noch den Bundesrat passieren. Dieser besteht aus Mitgliedern der verschiedenen Landesregierungen, die somit die Interessen der Länder auf Bundesebene wahrnehmen können.
Von der Gesetzgebung ist die Ausführung der Gesetze zu trennen. Hierbei fällt nicht dem Bund, sondern den Ländern die Hauptaufgabe zu. Sie führen nicht nur die Landesgesetze aus, vielmehr legt Art. 83 GG fest, daß die Länder auch die Bundesgesetze, von einigen Ausnahmen abgesehen, als eigene Angelegenheiten ausführen. Hiermit soll eine Aufblähung des Verwaltungsapparates verhindert werden. Nur in den enumerativ im Grundgesetz aufgeführten Fällen führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts aus. Als Beispiele können hier der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, der Bundesgrenzschutz oder die Verwaltung der Bundeswasserstraßen genannt werden.
www.bundesregierung.de
www.bundestag.de
www.bundesrat.de
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Die Länder
Diese besitzen ebenso wie die Bundesrepublik die Staatsqualität; sie verfügen also über Staatsgebiet, Staatsvolk und originäre Staatsgewalt. In den jeweiligen Verfassungen wird festgelegt, wie die Parlamente und Regierungen zu wählen sind, die dann die Landesgesetze verabschieden und ausführen.
Die Verwaltungsorganisation in den Ländern ist in der Regel dreistufig gegliedert. Diese Gliederung wird durch die Landesregierung bzw. die Minister (Oberstufe), die Regierungspräsidien (Mittelstufe) und die Landratsämter oder die Stadtkreise (Unterstufe) bestimmt.
Während die Ministerien gleichzeitig Regierungs- und Verwaltungsinstanz sind, wirken die Regierungspräsidien als Mittler zwischen der landesweiten politischen Führung und der ortsnahen Verwaltung. Gleichzeitig bündeln, integrieren und koordinieren sie alle wesentlichen Verwaltungsbereiche unter einem Dach.
www.baden-wuerttemberg.de
www.rheinland-pfalz.de
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Die Landkreise
Die Landkreise (evtl. Stadtkreise) haben eine Doppelaufgabe. Einerseits ist die Behörde des Landkreises, das Landratsamt, untere Verwaltungsbehörde (Unterstufe) und als solche Staatsbehörde. Andererseits sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Aufgaben. Diesbezüglich ist ihre Bedeutung auch fortlaufend gestiegen, da sie eher als die Gemeinden in der Lage sind, die technisch und verwaltungsmäßig aufwendiger und schwieriger werdenden Verwaltungsaufgaben durchzuführen. Diese Doppelstellung ist traditionell verwurzelt, aber auch heute noch sinnvoll, da sie eine effektive Verwaltung ermöglicht und die Staats- und Selbstverwaltung auf der Kreisebene miteinander verknüpft.
www.landkreistag.de
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Die Gemeinden
Auch wenn es sich bei der BRD um einen zweigliedrigen Bundesstaat handelt, (die Gemeinden gehören zu den Ländern und bilden nicht etwa eine dritte Ebene der Staatlichkeit), so wird den Gemeinden doch eine erhebliche Wichtigkeit zugemessen. So bezeichnet z.B. die Gemeindeordnung Baden-Württembergs die Gemeinde als Grundlage und Glied des demokratischen Staates, da sie in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner fördert und die ihr vom Land und Bund zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Um dies effektiv ausführen zu können, verfügen die gewählten Organe (Bürgermeister, Gemeinderat) über eine Satzungsautonomie, mit deren Hilfe sie die Selbstverwaltungsangelegenheiten regeln können.
www.staedtetag.de
www.gemeindetag-bw.de
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Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Nach Art. 32 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes. Nach außen soll der Staat mit einer Stimme sprechen und sich nicht in föderalistischer Zersplitterung darstellen. Zwar legt dieser Artikel auch fest, daß die Länder Verträge mit auswärtigen Staaten schließen können, soweit der Gegenstand des Vertrages in ihre Gesetzgebungskompetenz fällt. Trotzdem werden in der Praxis dieselben durch den Bund abgeschlossen, nachdem er im Vorfeld das Einverständnis der Länder eingeholt hat.
Eine neue Möglichkeit der Beteiligung der örtlichen Gebietskörperschaften und örtlicher öffentlicher Stellen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wurde 1996 durch den Abschluß des Karlsruher Abkommens zwischen den Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und der Schweiz geschaffen. Die in dem Abkommen aufgeführten Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen können nun in ihren Zuständigkeitsbereichen grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen schließen und Einrichtungen der Zusammenarbeit mit und ohne Rechtspersönlichkeit gründen.
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Deutschland am Oberrhein
An der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Oberrhein beteiligen sich die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz durch die jeweiligen Regierungspräsidien, des weiteren die am Rhein gelegenen Landkreise und Gemeinden.
Eckdaten Deutschlands
Ständige Wohnbevölkerung
(Stand : 31.12.98) |
82.071.000 |
Ausländeranteil
(Stand : 31.12.98) |
8,9 % |
| Fläche |
357.020 km2 |
Bevölkerungsdichte
(Stand : 31.12.98) |
230 pro Km2 |
Arbeitslosenquote
(Mai 2000) |
11,1 % |
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